Allgemeine Geschäftsbedingungen
SAFE-Box-Self Storage Gelsenkirchen GmbH
Benzstr. 1
45891 Gelsenkirchen
(0209) 80 08 73 56
gelsenkirchen@safebox-selfstorage.de
St.-Nr. 319/5746/5636
HRB 13325
(nachfolgend Vermieter genannt)
§ 1 ALLGEMEINES
1.1 Mietverträge zwischen dem Vermieter und dem Mieter kommen unter Zugrundelegung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande. Sie gelten auch für alle zukünftigen Mietvertragsabschlüsse, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurden.
1.2 Etwaigen allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mieters, den die Geschäftsbedingungen des Vermieters ganz oder teilweise entgegenstehen, wird ausdrücklich widersprochen. Sie werden nur dann wirksam, wenn der Vermieter die Wirksamkeit schriftlich anerkannt hat.
§ 2 BESTIMMUNG UND BENUTZUNG DES MIETOBJEKTS
2.1 Das Mietobjekt darf nur ausschließlich zur Aufbewahrung, Einlagerung und zum Abstellen von Sachen verwendet werden.
2.2 Der Vermieter weist darauf hin, dass für die vom Mieter eingebrachten Sachen kein Versicherungsschutz besteht. Der Abschluss von erforderlichen oder sachdienlichen Versicherungen wird alleine vom Mieter sichergestellt.
2.3 Der Mieter hat das Mietobjekt pfleglich zu behandeln sowie sauber und frei von Abfällen zu halten. Bei der Benutzung des Mietobjektes hat der Mieter dafür zu sorgen, dass keine Umweltverunreinigungen entstehen können und Beeinträchtigungen des Mietobjektes sowie des Gebäudes und/oder Außenanlagen nicht auftreten. Ferner hat der Mieter das Mietobjekt stets verschlossen zu halten sowie die Schlüssel und sonstige Zugangsmedien sorgfältig aufzubewahren. Ein Verlust ist dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Da für den Zutritt des Mietobjekts ein Zugangscode zu verwenden ist, hat der Mieter zur Vermeidung von Missbräuchen dafür Sorge zu tragen, dass keine andere Person von der Geheimzahl erlangt. Die Geheimzahl darf insbesondere nichtzusammen mit den Schlüsseln oder anderen Zugangsmedien aufbewahrt oder auf diesen vermerkt werden.
2.4 Dem Mieter ist es untersagt, in dem Mietobjekt giftige, Feuer oder sonstige gefährliche Sachen, verderbliche Ware oder lebende Wesen aufzubewahren oder dort verbleiben zu lassen, in dem Objekt eingepackte Pelzwaren und eingepackte echte Teppiche aufzubewahren, elektrische Geräte in dem Mietobjekt anzuschließen und zu betreiben und An Bohrungen oder sonstige Veränderungen an dem Mietobjekt vorzunehmen, von dem Mietobjekt aus Sachen zu verkaufen, zu vermieten oder Dienstleistungen anzubieten, das Mietobjekt als Arbeitsraum oder Arbeitsplatz zu nutzen, jegliche erwerbsmäßige oder geschäftliche Tätigkeit in oder von dem Mietobjekt ausgehend zu betreiben, in dem Mietobjekt oder unter deren Adresse seinen Wohnsitz oder den Sitz sowie die Niederlassung eines Unternehmens anzumelden und einzurichten, das Mietobjekt für Übernachtungen oder sonstige Wohnzweck zu benutzen.
2.5 Dem Mieter ist ausdrücklich untersagt, folgende Gegenstände oder Stoffe im Mietobjekt zu lagern: giftige, brennbare oder gefährliche Stoffe; verderbliche Stoffe; Sprengstoffe; Gefäße für komprimierte, flüssige oder gelöste Gase; lebende oder tote Tiere; Munition und Waffen; Organe von Menschen und Tieren; lebende oder wachstumsfähige Stoffe wie z.B. Zellanbauten; Bargeld, Wertpapiere, Edelmetalle und Schmuck; Drogen; Diebesgut; Pflanzen, Lebensmittel oder Nahrung. Diese Auflistung ist nicht abschließend. Der Mieter hat allgemein dafür Sorge zu tragen, dass in der von ihm angemieteten Einheit/Box/Container/etc. keine gefährlichen oder verderblichen Stoffe oder Gegenstände eingelagert werden.
§ 3 ZUWEISEN EINES ANDEREN MIETOBJEKTES/EINLAGERUNG
Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter einen anderen Lagerplatz zuzuweisen, sofern dies aus betrieblichen Gründen notwendig sein sollte und dem Mieter ein Umzug unter Berücksichtigung seiner Interessen zumutbar ist. Der Vermieter verpflichtet sich insoweit, dem Mieter einen gleichwertigen Lagerraum zu den gleichen Bedingungen zur Verfügung zu stellen. Die durch die Zuweisung anfallenden Kosten werden vom Vermieter getragen. Der Mieter verpflichtet sich in diesem Fall des vom Vermieter veranlassten Umzuges, an diesem Umzug und der Änderung des Vertragsverhältnisses mit größter Sorgfalt mitzuwirken. Soweit der Mieter aufgrund eingetretenen Zahlungsverzuges zur Räumung verpflichtet ist und er dieser Verpflichtung nicht nachkommt, erfolgt die Umlagerung gemäß § 12.2 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Kosten des Mieters.
§ 4 UNTERVERMIETUNG UND BENUTZUNG DURCH DRITTE
Die Untervermietung sowie die unentgeltliche Überlassung des Mietobjektes – ganz oder teilweise – an einen Dritten sind nicht gestattet. Dieses hat die ordentliche Kündigung zur Folge.
§ 5 ZAHLUNG DES MIETZINSES
5.1 Bei Zahlungsverzug wird für die 1. Mahnung eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5,00 Euro, für die 2. Mahnung in Höhe von 10,00 Euro als pauschalierter Schadenersatz berechnet. Ebenso werden die Rücklastschriftgebühren mit in Rechnung gebracht. Zusätzlich sind Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über den jeweiligen Basiszinssatz aus der fälligen, nicht bezahlten Miete zu entrichten. Dies gilt unbeschadet weitgehender Ansprüche des Vermieters. Der Vermieter behält sich vor, rückständige Forderungen an ein Inkassounternehmen weiterzugeben. Der Vermieter behält sich vor, rückständige Forderungen an Dritte zu veräußern.
5.2 Wenn die monatlichen Mietbeiträge und Gebühren am Fälligkeitsdatum nicht bezahlt sind, ist der Vermieter berechtigt dem betreffenden Kunden den Zugang zur Mieteinheit zu verweigern.
5.3 Bei einem Zahlungsverzug von 10 Tagen wird der Zugang (Pin) für den Mieter automatisch gesperrt.
Der Mieter ist verpflichtet den Stellplatz sauber und ordentlich zu halten.
§ 6 OPTION DES VERMIETERS ZUR UMSATZSTEUER
Der Vermieter weist darauf hin, dass die Option zur Umsatzsteuer ausgeübt wurde. Sofern es sich bei dem Mieter um einen Unternehmer
im Sinne des § 2 UstG. handelt und die Vermietung für dessen Unternehmen erfolgt, sichert dieser zu, dass er das Mietobjekt ausschließlich
für Umsätze verwenden wird, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Der Mieter wird auf Verlangen des Vermieters bestätigen, dass er
das Mietobjekt auch in Zukunft nur für die Erzielung von Umsätzen verwenden wird, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Ändert
sich die Umsatzstruktur des Mieters, so hat er dies dem Vermieterunverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen des Vermieters ist der
Mieter zu dem verpflichtet, geeignete Unterlagen einem vom Vermieter zu benennendem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder
Rechtsanwalt zur Prüfung vorzulegen.
§ 7 INSTANDHALTUNG UND INSTANDSETZUNG DER MIETSACHE
7.1 Der Mieter hat gegenüber dem Vermieter alle Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um es dem Vermieter zu ermöglichen,
das Mietobjekt in einem vertragsmäßigen Zustand zu erhalten. Schäden sind vom Mieter vorbeugend abzuwehren. Seite 2 von 3
7.2 Der Mieter haftet für Schäden an dem Mietobjekt, dem Gebäude, den zum Grundstück gehörenden Einrichtungen und Außenanlagen,
die durch ihn, seine Mitarbeiter, seine Angehörigen, Besucher, Lieferanten oder andere Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht worden
sind.
§ 8 MÄNGELANZEIGEPFLICHT
8.1 Zeigt sich während der Dauer des Mietverhältnisses an dem Mietobjekt ein Mangel, zu dessen Beseitigung der Mieter nicht verpflichtet
ist, oder werden Vorkehrungen zum Schutze des Mietobjektes gegen eine nicht vorsehbare Gefahr erforderlich, hat der Mieter den Vermieter
unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.
8.2 Unterlässt der Mieter schuldhaft die rechtzeitige Mitteilung, ist er zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Soweit der
Vermieter durch die unterlassene Mitteilung gehindert war, Abhilfe zu schaffen, ist der Mieter nicht berechtigt Mietminderungsansprüche
geltend zu machen, gemäß § 543 BGB zu kündigen oder Schadenersatz- und Aufwendungsersatzanspruch zu verlangen.
§ 9 BETRETEN DES MIETOBJEKTES
Mitarbeiter des Vermieters können das Mietobjekt nach rechtzeitiger Ankündigung zur Prüfung des Zustandes oder sonstiger wichtiger
Gründe besichtigen. Zur Abwendung unmittelbarer Schäden und Gefahr gestattet der Mieter ihnen den Zugang zu Tages- und Nachtzeit.
§ 10 AUFRECHNUNG UND ZURÜCKBEHALTUNG
10.1 Der Mieter kann gegenüber dem Mietzins oder sonstigen Forderungen vom Vermieter nur mit Gegenforderungen aufrechnen,
wenn diese Gegenforderungen des Mieters unstreitig oder rechtkräftig festgestellt wird.
10.2 Ein Zurückbehaltungsrecht und ein Recht zur Aufrechnung durch den Mieter wegen Ansprüchen aus einem anderen Schuldverhältnis sind ausgeschlossen.
§ 11 GEWÄHRLEISTUNGSRECHTE UND HAFTUNG DER VERMIETERS
11.1 Die vom Vermieter geschuldete, vereinbarte Beschaffenheit des Mietobjektes ergibt sich ausschließlich aus den schriftlichen,
vertraglichen Vereinbarungen mit dem Mieter und nicht aus sonstigen werblichen Aussagen, Prospekten, Beratungen oder ähnlichem. Die
Zusicherung von Eigenschaften im Sinne von § 536 Abs. 2 BGB ist hiermit nicht verbunden.
11.2 Beratungen werden vom Vermieter nach bestem Wissen, jedoch unbeschadet der Regelung in Absatz 11.1 unter Ausschluss jeglicher
Haftung geleistet. Angaben und Auskünfte über Anwendung und Eignung des Mietobjektes sind unverbindlich, es sei denn, sie wurden
ausdrücklich und schriftlich in dem Mietvertrag zugesichert. Der Mieter wird hierdurch nicht von seiner Pflicht entbunden, das Mietobjekt
für seine Verwendungszwecke und auf ihren Zustand hin selber zu untersuchen.
11.3 Ersatzansprüche des Mieters gemäß § 536 a Absatz 1,2 Alt. BGB wegen nach Abschluss des Mietvertrages auftretender Mängel an dem
Mietobjekt sowie sonstige Schadenersatzansprüche aufgrund vorvertraglicher und/oder vertraglicher Pflichtverletzungen oder unerlaubter
Handlungen bestehen nur dann, wenn die Mitarbeiter des Vermieters oder Ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt
haben.
11.4 Unerhebliche Mängel, die in angemessener Frist beseitigt wurden, berechtigen den Mieter nicht, den Mietzins zu mindern oder
Schadenersatz geltend zu machen.
11.5 Der Vermieter haftet insbesondere nicht für Schäden, die dem Mieter an eingebrachten Sachen, Waren oder
Einrichtungsgegenstände wegen Feuchtigkeit, Diebstahl, Vandalismus, Ungeziefer etc. entstehen, es sei denn, der Vermieter hat den
Schaden vorsätzlich zu vertreten.
11.6 Äußere Einwirkungen durch Dritte, wie z.B. Verkehrsumleitungen, Aufgrabungen, Straßensperren, Geräusch-, Geruchs- und
Staubbelästigungen oder ähnliches, begründen unabhängig von ihrem Ausmaß keine Ansprüche des Mieters, sofern sie nicht vom Vermieter
zu vertreten sind.
11.7 Wenn die Strom-, Gas oder Wasserversorgung oder die Entwässerung durch einen nicht vom Vermieter zu vertretendem Umstand
unterbrochen wird, Unregelmäßigkeiten in der Belieferung mit den vorgenannten Medien, Überschwemmungen oder sonstige
Katastrophen eintreten, hat der Mieter kein Minderungsrecht und keine Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter. Dies gilt
entsprechend für die Heizenergieversorgung, sofern sie durch den Versorgungsträger erfolgt.
11.8 Der Vermieter haftet nicht für sonstige Pflichtverletzungen, aus oder im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis, es sei denn
der Vermieter, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haben vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt.
11.9 Von den Haftungsbeschränkungen gem. den vorstehenden Abs. 11.1 bis 11.8 ausgenommen sind Schadenersatzansprüche
aufgrund von einfacher
Fahrlässigkeit bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalspflichten), Schuldnerverzug, die Unmöglichkeit der
Leistungserbringung durch den Vermieter und Schadenersatzansprüche bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit.
11.10 Mit Ausnahme von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist die Haftung des Vermieters für den Fall, dass sie für einfache Fahrlässigkeit haftet, auf typischerweise vorhersehbare Schäden begrenzt.
11.11 Mit Ausnahme von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist die Haftung des Vermieters für den
Fall, dass sie für einfache Fahrlässigkeit haftet, auf die Summe von 48 Monatsmieten, höchstens jedoch auf 5.000,00 Euro beschränkt.
§ 12 RÜCKGABE BEI BEENDIGUNG DES MIETVERHÄLTNISSES
12.1 Der Mieter ist verpflichtet, dass Mietobjekt bei Beendigung des Mietverhältnisses in vollständig geräumtem und gereinigtem Zustand
zurückzugeben. Auf Verlangen des Vermieters ist der ursprüngliche Zustand unter Berücksichtigung einer Abnutzung im Rahmen des
vertragsgemäßen Gebrauchs wiederherzustellen. Das Schloss ist zu entfernen.
12.2 Die Räumungspflicht erstreckt sich über alle Sachen im Mietobjekt, soweit sie nicht dem Vermieter gehören oder vom Vermieter in
das Mietobjekt eingebracht wurden. Kommt der Mieter seiner Pflicht nicht nach, so ist der Vermieter berechtigt die Mietsache zu öffnen und
zurückgelassene Gegenstände auf Kosten des Mieters bei sich einzulagern oder an einem anderen Ort einlagern zu lassen. Zurückgelassene
Gegenstände werden unter Berufung auf das gesetzliche Vermieterpfandrecht im Wege der öffentlichen Versteigerung, oder – sofern
zulässig – im freihändigen Verkauf verwertet. Der Vermieter ist berechtigt, den Ort der Versteigerung zu bestimmen. Mieter und
Vermieter vereinbaren, dass eine Verwahrungspflicht des Vermieters aufgrund des gesetzlichen Vermieterpfandrechts nicht besteht
und der Vermieter berechtigt ist, die im Wege der öffentlichen Versteigerung nicht verwertbaren Gegenstände zu entsorgen. Nach
Durchführung der öffentlichen Versteigerung wird dem Mieter die Gelegenheit gegeben, die nicht verwertbaren Gegenstände in Besitz
zu nehmen.
12.3 Soweit der Vermieter gegenüber dem Mieter Forderungen aus dem Mietverhältnis hat, steht dem Vermieter ein gesetzliches
Pfandrecht an den eingebrachten Gegenständen des Mieters zu. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Der Mieter ist verpflichtet, den
Vermieter sofort von einer etwaigen Pfändung der Sachen zu benachrichtigen.
12.4 Setzt der Mieter den Gebrauch des Mietobjektes nach Beendigung der Mietzeit fort, gilt das Mietverhältnis nicht als stillschweigend
verlängert. Der Mieter schuldet je Monat/vier Wochen der unberechtigten Nutzung zumindest eine Nutzungsentschädigung in Höhe der
bisherigen Miete. Außerdem hat der Mieter den Schaden zu ersetzen, der dem Vermieter durch die nicht rechtzeitige Rückgabe des
Mietobjekts entstanden ist. Darüber hinaus stellt der Mieter den Vermieter von jeglicher Inanspruchnahme Dritter, insbesondere anderer
Mieter, frei.
§ 13 PERSONENMEHRHEIT
13.1 Mietparteien, die aus mehreren Personen bestehen, werden als Mieter bezeichnet. Mehrere Personen haften für alle
Verpflichtungen aus dem Mietvertrag als Gesamtschuldner.
13.2 Tatsachen, die für einen Mieter eine Änderung des Mietverhältnisses herbeiführen oder für oder gegen ich einen Schadenersatz- oder
sonstigen Anspruch begründen, haben für die anderen Mieter die gleiche Wirkung.
13.3 Erklärungen, deren Wirkung die Mieter berührt, müssten von oder gegenüber allen Mietern abgegeben werden. Die Mieter
bevollmächtigen sich jedoch gegenseitig zur Entgegennahme solcher Erklärungen. Diese Vollmacht gilt auch für die Entgegennahme
von Kündigungen, jedoch nicht für Mietaufhebungsverträge.
§ 14 DATENSCHUTZ
14.1 Wenn Sie Geschäftsabschlüsse mit dem Vermieter tätigen, werden die individuellen Nutzerinformationen, die Sie uns übermitteln, in
Dateien, die dem Vermieter gehören, gespeichert. Die Angaben zum einzelnen Nutzer werden in einer sicheren Umgebung unter
Verwendung von Industriestandards und üblichen Sicherheitsmethoden und -verfahren gespeichert. Sie haben das Recht, Ihre
persönlichen Angaben in unseren Dateien einzusehen und, falls erforderlich, eine Korrektur der Angaben zu verlangen. Die Angaben zum
einzelnen Nutzer werden für die Kundenverwaltung, für die Zugangsüberwachung zu dem Gebäude, für Marktstudien und für individuell
zugeschnittene Informationen oder für Werbekampagnen für unsere Produkte und Dienstleistungen verwendet.
14.2 Individuell zugeschnittene Informationen und Werbekampagnen werden Ihnen nicht auf postalischen Weg übermittelt, wenn Sie
ausdrücklich darum gebeten haben, diese nicht zu erhalten. Individuell zugeschnittene Informationen und Werbekampagnen Werden Ihnen
per Telefax, E-Mail, und SMS nur dann übermittelt, wenn Sie ausdrücklich drum gebeten haben, diese zu erhalten.
14.3 Wenn Sie von den vorstehenden Optionen Gebrauch machen möchten, nutzen Sie unsere Webseite https://www.lagerraum-safebox.de für diese Zwecke. Wählen Sie einfach das Kontaktformular. Darüber hinaus behalten wir uns das Recht vor, Angaben zu
einzelnen Nutzern zu offenbaren, wenn dies zur Wahrung unserer Rechte erforderlich ist oder wenn dies aufgrund gesetzmäßiger Anordnung
geschieht. Der Vermieter ist berechtigt, sowohl im Rahmen der Verwaltung des Mietverhältnisses Daten des Mieters zu speichern als auch
durch Überwachungskameras aufgenommene Bilder zu speichern.
14.4 Für einen besseren Kundenschutz werden Gebäude und Außenflächen des Vermieters videoüberwacht. Sofern die Daten nicht zu Beweiszwecken für Sachbeschädigungen oder Diebstahl benötigt werden, werden diese nach einer angemessenen Frist gelöscht.
§ 15 VERJÄHRUNG
15.1 Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung des Mietobjektes verjähren in einem Jahr von dem
Zeitpunkt an, in dem der Vermieter das Mietobjekt zurückerhält.
15.2 Teilt der Mieter dem Vermieter seine neue Adresse nicht mit oder kann der Vermieter dies auch nicht durch eine Anfrage
beim zuständigen Einwohnermeldeamt ermitteln, ist die Verjährung gehemmt, d.h. wird der Zeitraum, während dessen der Vermieter die
Adresse des Mieters nicht in Erfahrung bringen kann, in die Verjährungsfrist nicht mit eingerechnet. Der Vermieter ist in
Jahresabständen verpflichtet, die Einwohnermeldeamtsanfrage zu wiederholen. Die Dauer der Hemmung beträgt maximal fünf Jahre. Der
Mieter ist verpflichtet, die Kosten der Anfrage zu erstatten.
15.3 Der Anspruch des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung sowie
Schadenersatzansprüche verjähren in einem Jahr nach Beendigung des Mietverhältnisses, auch wenn der Mieter nicht zu ermitteln ist.
§ 16 STELLPLÄTZE
Die zuvor genannten Regeln zur Anmietung einer Self Storage-Box, eines Containers, etc. gelten entsprechend, soweit die nachfolgenden
Regelungen keine abweichende Bestimmung enthalten. Der Mieter übernimmt den Stellplatz wie er liegt und steht unter Ausschluss der
Gewährleistung und Haftung durch den Vermieter. Der Mieter verpflichtet sich, den Stellplatz nur zu dem vereinbarten Zweck, das heißt zum
Abstellen für einen PKW, Wohnwagen oder Kraftrad zu nutzen, Reparatur-, Bearbeitungs-, Pflegearbeiten dürfen weder auf noch außerhalb des Stellplatzes auf dem Betriebsgelände vorgenommen werden. Von dem abgestellten Fahrzeug darf keine Gefahr, zum Beispiel durch
auslaufende Flüssigkeiten, ausgehen. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug umgehend vom Stellplatz und vom Betriebsgelände des
Vermieters zu entfernen, sofern Flüssigkeiten auslaufen. Der Vermieter ist berechtigt, das Vertragsverhältnis zur
Beseitigung des Fahrzeugs fristlos zu kündigen. Das abgestellte Fahrzeug muss zu jederzeit zulassungs-, fahrtauglich und versicherbar sein.
Kommt der Mieter seiner Pflicht, den Stellplatz zu räumen nicht innerhalb von acht Tagen nach Zugang der schriftlichen Aufforderung durch
den Vermieter nicht nach, hat der Mieter eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro zu zahlen. Neben der Vertragsstrafe kann der
Vermieter einen Schadenersatzanspruch geltend machen. Der Vermieter wird auf Kosten des Kunden das Fahrzeug wegschleppen lassen.
Der Mieter ist verpflichtet den Stellplatz sauber und ordentlich zu halten.
§ 17 BONITÄTSPRÜFUNG
Der Vermieter ist berechtigt, zum Zwecke der Bonitätsprüfung des Kunden bei der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung,
bei Wirtschaftsauskunfteien oder Kreditversicherungsgesellschaft Auskünfte hinsichtlich der Kreditwürdigkeit des Kunden einzuholen und
ihnen Daten aufgrund nicht vertragsmäßiger Abwicklung (z.B. beantragter Mahnbescheid bei unbestrittener Forderung, erlassener
Vollstreckungsbescheid, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen) zu melden. Der Vermieter ist weiterhin berechtigt, im Rahmen der
Bonitätsprüfung statische und automatisierte Methoden (sog. Crédit Scoring) anzuwenden und die erforderlichen allgemein gehaltenen
Auskünfte bei Kreditinstituten einzuholen. Die Datenübermittlung erfolgt nur, wenn dies zur Wahrnehmung berechtigter Interessen des
Vermieters erforderlich ist und schützenswerte Belange des Kunden nicht beeinträchtigt
werden. Hierbei wird der Vermieter die einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten. Der Kunde kann bei der für ihn
zuständigen Stelle (auf Anfrage nennt der Vermieter dem Kunden deren Anschrift) Auskunft über seine ihn betreffenden gespeicherten Daten
erhalten.
§ 18 RECHTSWAHL UND GERICHTSSTAND
Der Mietvertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Soweit rechtlich zulässig, im Besonderen für
Vollkaufleute, ist Gerichtsstand der Sitz des Vermieters. Der Vermieter ist berechtigt, an einem sonstigen gesetzlich zulässigen Gerichtsstand
Klage zu erheben.
§ 19 SONSTIGE BESTIMMUNGEN
19.1 Die Abtretung von Ansprüchen, die den Mieter aus diesem Mietvertrag zustehen, ist ausgeschlossen.
19.2 Eine Änderung des Namens, der Adresse, des Firmennamens oder der Rechtsform des Mieters ist dem Vermieter unverzüglich
schriftlich anzuzeigen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu Ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
19.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Lücke aufweisen, so soll dies die Gültigkeit
dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht beeinträchtigen. Vielmehr gilt anstelle der ungültigen oder fehlenden
Bestimmung eine solche rechtsgültige Bestimmung als vereinbart, wie sie die Parteien nach dem von ihnen mit diesen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen verfolgten wirtschaftlichen Zwecke getroffen hätte, wenn Sie den Punkt bedacht hätten.
§ 20 KÜNDIGUNGSFRISTEN
20.1 Büro – 3 Monate zum Monatsende
20.2 Lager bis 50 m² – 14 Tage zum Monatsende
20.3 Lager ab 50 m² – 3 Monate zum Monatsende
SAFE-BOX-Standort Essen
45326 Essen Hövelstraße 212–214 Objekt UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG
Hövelstr. 212-214
45326 Essen
(0201) 36 41 05 00
essen@safebox-selfstorage.de
St.-Nr. 134/5839/0875
HRB 12403
(nachfolgend Vermieter genannt)
§ 1 ALLGEMEINES
1.1 Mietverträge zwischen dem Vermieter und dem Mieter kommen unter Zugrundelegung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande. Sie gelten auch für alle zukünftigen Mietvertragsabschlüsse, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurden.
1.2 Etwaigen allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mieters, den die Geschäftsbedingungen des Vermieters ganz oder teilweise entgegenstehen, wird ausdrücklich widersprochen. Sie werden nur dann wirksam, wenn der Vermieter die Wirksamkeit schriftlich anerkannt hat.
§ 2 BESTIMMUNG UND BENUTZUNG DES MIETOBJEKTS
2.1 Das Mietobjekt darf nur ausschließlich zur Aufbewahrung, Einlagerung und zum Abstellen von Sachen verwendet werden.
2.2 Der Vermieter weist darauf hin, dass für die vom Mieter eingebrachten Sachen kein Versicherungsschutz besteht. Der Abschluss von erforderlichen oder sachdienlichen Versicherungen wird alleine vom Mieter sichergestellt.
2.3 Der Mieter hat das Mietobjekt pfleglich zu behandeln sowie sauber und frei von Abfällen zu halten. Bei der Benutzung des Mietobjektes hat der Mieter dafür zu sorgen, dass keine Umweltverunreinigungen entstehen können und Beeinträchtigungen des Mietobjektes sowie des Gebäudes und/oder Außenanlagen nicht auftreten. Ferner hat der Mieter das Mietobjekt stets verschlossen zu halten sowie die Schlüssel und sonstige Zugangsmedien sorgfältig aufzubewahren. Ein Verlust ist dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Da für den Zutritt des Mietobjekts ein Zugangscode zu verwenden ist, hat der Mieter zur Vermeidung von Missbräuchen dafür Sorge zu tragen, dass keine andere Person von der Geheimzahl erlangt. Die Geheimzahl darf insbesondere nicht zusammen mit den Schlüsseln oder anderen Zugangsmedien aufbewahrt oder auf diesen vermerkt werden.
2.4 Dem Mieter ist es untersagt, in dem Mietobjekt giftige, Feuer oder sonstige gefährliche Sachen, verderbliche Ware oder lebende Wesen aufzubewahren oder dort verbleiben zu lassen, in dem Objekt uneingepackte Pelzwaren und uneingepackte echte Teppiche aufzubewahren, elektrische Geräte in dem Mietobjekt anzuschließen und zu betreiben und Anbohrungen oder sonstige Veränderungen an dem Mietobjekt vorzunehmen, von dem Mietobjekt aus Sachen zu verkaufen, zu vermieten oder Dienstleistungen anzubieten, das Mietobjekt als Arbeitsraum oder Arbeitsplatz zu nutzen, jegliche erwerbsmäßige oder geschäftliche Tätigkeit in oder von dem Mietobjekt ausgehend zu betreiben, in dem Mietobjekt oder unter deren Adresse seinen Wohnsitz oder den Sitz sowie die Niederlassung eines Unternehmens anzumelden und einzurichten, das Mietobjekt für Übernachtungen oder sonstige Wohnzweckde zu benutzen.
2.5 Dem Mieter ist ausdrücklich untersagt, folgende Gegenstände oder Stoffe im Mietobjekt zu lagern: giftige, brennbare oder gefährliche Stoffe; verderbliche Stoffe; Sprengstoffe; Gefäße für komprimierte, flüssige oder gelöste Gase; lebende oder tote Tiere; Munition und Waffen; Organe von Menschen und Tieren; lebende oder wachstumsfähige Stoffe wie z.B. Zellanbauten; Bargeld, Wertpapiere, Edelmetalle und Schmuck; Drogen; Diebesgut; Pflanzen, Lebensmittel oder Nahrung. Diese Auflistung ist nicht abschließend. Der Mieter hat allgemein dafür Sorge zu tragen, dass in der von ihm angemieteten Einheit/Box/Container/etc. keine gefährlichen oder verderblichen Stoffe oder Gegenstände eingelagert werden.
§ 3 ZUWEISEN EINES ANDEREN MIETOBJEKTES/EINLAGERUNG
Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter einen anderen Lagerplatz zuzuweisen, sofern dies aus betrieblichen Gründen notwendig sein sollte und dem Mieter ein Umzug unter Berücksichtigung seiner Interessen zumutbar ist. Der Vermieter verpflichtet sich insoweit, dem Mieter einen gleichwertigen Lagerraum zu den gleichen Bedingungen zur Verfügung zu stellen. Die durch die Zuweisung anfallenden Kosten werden vom Vermieter getragen. Der Mieter verpflichtet sich in diesem Fall des vom Vermieter veranlassten Umzuges, an diesem Umzug und der Änderung des Vertragsverhältnisses mit größter Sorgfalt mitzuwirken. Soweit der Mieter aufgrund eingetretenen Zahlungsverzuges zur Räumung verpflichtet ist und er dieser Verpflichtung nicht nachkommt, erfolgt die Umlagerung gemäß § 12.2 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Kosten des Mieters.
§ 4 UNTERVERMIETUNG UND BENUTZUNG DURCH DRITTE
Die Untervermietung sowie die unentgeltliche Überlassung des Mietobjektes – ganz oder teilweise – an einen Dritten sind nicht gestattet. Dieses hat die ordentliche Kündigung zur Folge.
§ 5 ZAHLUNG DES MIETZINSES
Bei Zahlungsverzug wird für die 1. Mahnung eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5,00 Euro, für die 2. Mahnung in Höhe von 10,00 Euro und für ein Kündigungsschreiben in Höhe von 15,00 Euro als pauschalierter Schadenersatz berechnet. Ebenso werden die Rücklastschriftgebühren mit in Rechnung gebracht. Zusätzlich sind Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über den jeweiligen Basiszinssatz aus der fälligen, nicht bezahlten Miete zu entrichten. Dies gilt unbeschadet weitgehender Ansprüche des Vermieters. Der Vermieter behält sich vor, rückständige Forderungen an ein Inkassounternehmen weiterzugeben. Der Vermieter behält sich vor, rückständige Forderungen an Dritte zu veräußern.
§ 6 OPTION DES VERMIETERS ZUR UMSATZSTEUER
Der Vermieter weist darauf hin, dass die Option zur Umsatzsteuer ausgeübt wurde. Sofern es sich bei dem Mieter um einen Unternehmer im Sinne des § 2 UstG. handelt und die Vermietung für dessen Unternehmen erfolgt, sichert dieser zu, dass er das Mietobjekt ausschließlich für Umsätze verwenden wird, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Der Mieter wird auf Verlangen des Vermieters bestätigen, dass er das Mietobjekt auch in Zukunft nur für die Erzielung von Umsätzen verwenden wird, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Ändert sich die Umsatzstruktur des Mieters, so hat er dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen des Vermieters ist der Mieter zu dem verpflichtet, geeignete Unterlagen einem vom Vermieter zu benennendem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt zur Prüfung vorzulegen.
§ 7 INSTANDHALTUNG UND INSTANDSETZUNG DER MIETSACHE
7.1 Der Mieter hat gegenüber dem Vermieter alle Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um es dem Vermieter zu ermöglichen, das Mietobjekt in einem vertragsmäßigen Zustand zu erhalten. Schäden sind vom Mieter vorbeugend abzuwehren.
7.2 Der Mieter haftet für Schäden an dem Mietobjekt, dem Gebäude, den zum Grundstück gehörenden Einrichtungen und Außenanlagen, die durch ihn, seine Mitarbeiter, seine Angehörigen, Besucher, Lieferanten oder andere Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht worden sind.
§ 8 MÄNGELANZEIGEPFLICHT
8.1 Zeigt sich während der Dauer des Mietverhältnisses an dem Mietobjekt ein Mangel, zu dessen Beseitigung der Mieter nicht verpflichtet ist, oder werden Vorkehrungen zum Schutze des Mietobjektes gegen eine nicht vorsehbare Gefahr erforderlich, hat der Mieter den Vermieter unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.
8.2 Unterlässt der Mieter schuldhaft die rechtzeitige Mitteilung, ist er zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Soweit der Vermieter durch die unterlassene Mitteilung gehindert war, Abhilfe zu schaffen, ist der Mieter nicht berechtigt Mietminderungsansprüche geltend zu machen, gemäß § 543 BGB zu kündigen oder Schadenersatz- und Aufwendungsersatzanspruch zu verlangen.
§ 9 BETRETEN DES MIETOBJEKTES
Mitarbeiter des Vermieters können das Mietobjekt nach rechtzeitiger Ankündigung zur Prüfung des Zustandes oder sonstiger wichtiger Gründe besichtigen. Zur Abwendung unmittelbarer Schäden und Gefahr gestattet der Mieter ihnen den Zugang zu Tages- und Nachtzeit.
§ 10 AUFRECHNUNG UND ZURÜCKBEHALTUNG
10.1 Der Mieter kann gegenüber dem Mietzins oder sonstigen Forderungen vom Vermieter nur mit Gegenforderungen aufrechnen, wenn diese Gegenforderungen des Mieters unstreitig oder rechtkräftig festgestellt wird.
10.2 Ein Zurückbehaltungsrecht und ein Recht zur Aufrechnung durch den Mieter wegen Ansprüchen aus einem anderen Schuldverhältnis sind ausgeschlossen.
§ 11 GEWÄHRLEISTUNGSRECHTE UND HAFTUNG DER VERMIETERS
11.1 Die vom Vermieter geschuldete, vereinbarte Beschaffenheit des Mietobjektes ergibt sich ausschließlich aus den schriftlichen, vertraglichen Vereinbarungen mit dem Mieter und nicht aus sonstigen werblichen Aussagen, Prospekten, Beratungen oder ähnlichem. Die Zusicherung von Eigenschaften im Sinne von § 536 Abs. 2 BGB ist hiermit nicht verbunden.
11.2 Beratungen werden vom Vermieter nach bestem Wissen, jedoch unbeschadet der Regelung in Absatz 11.1 unter Ausschluss jeglicher Haftung geleistet. Angaben und Auskünfte über Anwendung und Eignung des Mietobjektes sind unverbindlich, es sei denn, sie wurden ausdrücklich und schriftlich in dem Mietvertrag zugesichert. Der Mieter wird hierdurch nicht von seiner Pflicht entbunden, das Mietobjekt für seine Verwendungszwecke und auf ihren Zustand hin selber zu untersuchen.
11.3 Ersatzansprüche des Mieters gemäß § 536 a Absatz 1,2 Alt. BGB wegen nach Abschluss des Mietvertrages auftretender Mängel an dem Mietobjekt sowie sonstige Schadenersatzansprüche aufgrund vorvertraglicher und/oder vertraglicher Pflichtverletzungen oder unerlaubter Handlungen bestehen nur dann, wenn die Mitarbeiter des Vermieters oder Ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.
11.4 Unerhebliche Mängel, die in angemessener Frist beseitigt wurden, berechtigen den Mieter nicht, den Mietzins zu mindern oder Schadenersatz geltend zu machen.
11.5 Der Vermieter haftet insbesondere nicht für Schäden, die dem Mieter an eingebrachten Sachen, Waren oder Einrichtungsgegenstände wegen Feuchtigkeit, Diebstahl, Vandalismus, Ungeziefer etc. entstehen, es sei denn, der Vermieter hat den Schaden vorsätzlich zu vertreten.
11.6 Äußere Einwirkungen durch Dritte, wie z.B. Verkehrsumleitungen, Aufgrabungen, Straßensperren, Geräusch-, Geruchs- und Staubbelästigungen oder ähnliches, begründen unabhängig von ihrem Ausmaß keine Ansprüche des Mieters, sofern sie nicht vom Vermieter zu vertreten sind.
11.7 Wenn die Strom-, Gas oder Wasserversorgung oder die Entwässerung durch einen nicht vom Vermieter zu vertretendem Umstand unterbrochen wird, Unregelmäßigkeiten in der Belieferung mit den vorgenannten Medien, Überschwemmungen oder sonstige Katastrophen eintreten, hat der Mieter kein Minderungsrecht und keine Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter. Dies gilt entsprechend für die Heizenergieversorgung, sofern sie durch den Versorgungsträger erfolgt.
11.8 Der Vermieter haftet nicht für sonstige Pflichtverletzungen, aus oder im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis, es sei denn der Vermieter, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haben vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt.
11.9 Von den Haftungsbeschränkungen gem. den vorstehenden Abs. 11.1 bis 11.8 ausgenommen sind Schadenersatzansprüche aufgrund von einfacher Fahrlässigkeit bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalspflichten), Schuldnerverzug, die Unmöglichkeit der Leistungserbringung durch den Vermieter und Schadenersatzansprüche bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
11.10 Mit Ausnahme von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist die Haftung des Vermieters für den Fall, dass sie für einfache Fahrlässigkeit haftet, auf typischerweise vorhersehbare Schäden begrenzt.
11.11 Mit Ausnahme von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist die Haftung des Vermieters für den Fall, dass sie für einfache Fahrlässigkeit haftet, auf die Summe von 48 Monatsmieten, höchstens jedoch auf 5.000,00 Euro beschränkt.
§ 12 RÜCKGABE BEI BEENDIGUNG DES MIETVERHÄLTNISSES
12.1 Der Mieter ist verpflichtet, dass Mietobjekt bei Beendigung des Mietverhältnisses in vollständig geräumtem und gereinigtem Zustand zurückzugeben. Auf Verlangen des Vermieters ist der ursprüngliche Zustand unter Berücksichtigung einer Abnutzung im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs wiederherzustellen. Das Schloss ist zu entfernen.
12.2 Die Räumungspflicht erstreckt sich über alle Sachen im Mietobjekt, soweit sie nicht dem Vermieter gehören oder vom Vermieter in das Mietobjekt eingebracht wurden. Kommt der Mieter seiner Pflicht nicht nach, so ist der Vermieter berechtigt die Mietsache zu öffnen und zurückgelassene Gegenstände auf Kosten des Mieters bei sich einzulagern oder an einem anderen Ort einlagern zu lassen. Zurückgelassene Gegenstände werden unter Berufung auf das gesetzliche Vermieterpfandrecht im Wege der öffentlichen Versteigerung, oder – sofern zulässig – im freihändigen Verkauf verwertet. Der Vermieter ist berechtigt, den Ort der Versteigerung zu bestimmen. Mieter und Vermieter vereinbaren, dass eine Verwahrungspflicht des Vermieters aufgrund des gesetzlichen Vermieterpfandrechts nicht besteht und der Vermieter berechtigt ist, die im Wege der öffentlichen Versteigerung nicht verwertbaren Gegenstände zu entsorgen. Nach Durchführung der öffentlichen Versteigerung wird dem Mieter die Gelegenheit gegeben, die nicht verwertbaren Gegenstände in Besitz zu nehmen.
12.3 Soweit der Vermieter gegenüber dem Mieter Forderungen aus dem Mietverhältnis hat, steht dem Vermieter ein gesetzliches Pfandrecht an den eingebrachten Gegenständen des Mieters zu. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter sofort von einer etwaigen Pfändung der Sachen zu benachrichtigen.
12.4 Setzt der Mieter den Gebrauch des Mietobjektes nach Beendigung der Mietzeit fort, gilt das Mietverhältnis nicht als stillschweigend verlängert. Der Mieter schuldet je Monat/vier Wochen der unberechtigten Nutzung zumindest eine Nutzungsentschädigung in Höhe der bisherigen Miete. Außerdem hat der Mieter den Schaden zu ersetzen, der dem Vermieter durch die nicht rechtzeitige Rückgabe des Mietobjekts entstanden ist. Darüber hinaus stellt der Mieter den Vermieter von jeglicher Inanspruchnahme Dritter, insbesondere anderer Mieter, frei.
§ 13 PERSONENMEHRHEIT
13.1 Mietparteien, die aus mehreren Personen bestehen, werden als Mieter bezeichnet. Mehrere Personen haften für alle Verpflichtungen aus dem Mietvertrag als Gesamtschuldner.
13.2 Tatsachen, die für einen Mieter eine Änderung des Mietverhältnisses herbeiführen oder für oder gegen ich einen Schadenersatz- oder sonstigen Anspruch begründen, haben für die anderen Mieter die gleiche Wirkung.
13.3 Erklärungen, deren Wirkung die Mieter berührt, müssten von oder gegenüber allen Mietern abgegeben werden. Die Mieter bevollmächtigen sich jedoch gegenseitig zur Entgegennahme solcher Erklärungen. Diese Vollmacht gilt auch für die Entgegennahme von Kündigungen, jedoch nicht für Mietaufhebungsverträge.
§ 14 DATENSCHUTZ
14.1 Wenn Sie Geschäftsabschlüsse mit dem Vermieter tätigen, werden die individuellen Nutzerinformationen, die Sie uns übermitteln, in Dateien, die dem Vermieter gehören, gespeichert. Die Angaben zum einzelnen Nutzer werden in einer sicheren Umgebung unter Verwendung von Industriestandards und üblichen Sicherheitsmethoden und -verfahren gespeichert. Sie haben das Recht, Ihre persönlichen Angaben in unseren Dateien einzusehen und, falls erforderlich, eine Korrektur der Angaben zu verlangen. Die Angaben zum einzelnen Nutzer werden für die Kundenverwaltung, für die Zugangsüberwachung zu dem Gebäude, für Marktstudien und für individuell zugeschnittene Informationen oder für Werbekampagnen für unsere Produkte und Dienstleistungen verwendet.
14.2 Individuell zugeschnittene Informationen und Werbekampagnen werden Ihnen nicht auf postalischen Weg übermittelt, wenn Sie ausdrücklich darum gebeten haben, diese nicht zu erhalten. Individuell zugeschnittene Informationen und Werbekampagnen Werden Ihnen per Telefax, E-Mail, und SMS nur dann übermittelt, wenn Sie ausdrücklich drum gebeten haben, diese zu erhalten.
14.3 Wenn Sie von den vorstehenden Optionen Gebrauch machen möchten, nutzen Sie unsere Webseite https://www.lagerraum-safebox.de für diese Zwecke. Wählen Sie einfach das Kontaktformular. Darüber hinaus behalten wir uns das Recht vor, Angaben zu einzelnen Nutzern zu offenbaren, wenn dies zur Wahrung unserer Rechte erforderlich ist oder wenn dies aufgrund gesetzmäßiger Anordnung geschieht. Der Vermieter ist berechtigt, sowohl im Rahmen der Verwaltung des Mietverhältnisses Daten des Mieters zu speichern als auch durch Überwachungskameras aufgenommene Bilder zu speichern.
14.4 Für einen besseren Kundenschutz werden Gebäude und Außenflächen des Vermieters videoüberwacht. Sofern die Daten nicht zu Beweiszwecken für Sachbeschädigungen oder Diebstahl benötigt werden, werden diese nach einer angemessenen Frist gelöscht.
§ 15 VERJÄHRUNG
15.1 Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung des Mietobjektes verjähren in einem Jahr von dem Zeitpunkt an, in dem der Vermieter das Mietobjekt zurückerhält.
15.2 Teilt der Mieter dem Vermieter seine neue Adresse nicht mit oder kann der Vermieter dies auch nicht durch eine Anfrage beim zuständigen Einwohnermeldeamt ermitteln, ist die Verjährung gehemmt, d.h. wird der Zeitraum, während dessen der Vermieter die Adresse des Mieters nicht in Erfahrung bringen kann, in die Verjährungsfrist nicht mit eingerechnet. Der Vermieter ist in Jahresabständen verpflichtet, die Einwohnermeldeamtsanfrage zu wiederholen. Die Dauer der Hemmung beträgt maximal fünf Jahre. Der Mieter ist verpflichtet, die Kosten der Anfrage zu erstatten.
15.3 Der Anspruch des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung sowie Schadenersatzansprüche verjähren in einem Jahr nach Beendigung des Mietverhältnisses, auch wenn der Mieter nicht zu ermitteln ist.
§ 16 STELLPLÄTZE
Die zuvor genannten Regeln zur Anmietung einer Self Storage-Box, eines Containers, etc. gelten entsprechend, soweit die nachfolgenden Regelungen keine abweichende Bestimmung enthalten. Der Mieter übernimmt den Stellplatz wie er liegt und steht unter Ausschluss der Gewährleistung und Haftung durch den Vermieter. Der Mieter verpflichtet sich, den Stellplatz nur zu dem vereinbarten Zweck, das heißt zum Abstellen für einen PKW, Wohnwagen oder Kraftrad zu nutzen, Reparatur-, Bearbeitungs-, Pflegearbeiten dürfen weder auf noch außerhalb des Stellplatzes auf dem Betriebsgelände vorgenommen werden. Von dem abgestellten Fahrzeug darf keine Gefahr, zum Beispiel durch auslaufende Flüssigkeiten, ausgehen. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug umgehend vom Stellplatz und vom Betriebsgelände des Vermieters zu entfernen, sofern Flüssigkeiten auslaufen. Der Vermieter ist berechtigt, das Vertragsverhältnis zur Beseitigung des Fahrzeugs fristlos zu kündigen. Das abgestellte Fahrzeug muss zu jederzeit zulassungs-, fahrtauglich und versicherbar sein. Kommt der Mieter seiner Pflicht, den Stellplatz zu räumen nicht innerhalb von acht Tagen nach Zugang der schriftlichen Aufforderung durch den Vermieter nach, hat der Mieter eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro zu zahlen. Neben der Vertragsstrafe kann der Vermieter einen Schadenersatzanspruch geltend machen. Der Vermieter wird auf Kosten des Kunden das Fahrzeug wegschleppen lassen.
§ 17 BONITÄTSPRÜFUNG
Der Vermieter ist berechtigt, zum Zwecke der Bonitätsprüfung des Kunden bei der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung, bei Wirtschaftsauskunfteien oder Kreditversicherungsgesellschaft Auskünfte hinsichtlich der Kreditwürdigkeit des Kunden einzuholen und ihnen Daten aufgrund nicht vertragsmäßiger Abwicklung (z.B. beantragter Mahnbescheid bei unbestrittener Forderung, erlassener Vollstreckungsbescheid, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen) zu melden. Der Vermieter ist weiterhin berechtigt, im Rahmen der Bonitätsprüfung statische und automatisierte Methoden (sog. credit scoring) anzuwenden und die erforderlichen allgemein gehaltenen Auskünfte bei Kreditinstituten einzuholen. Die Datenübermittlung erfolgt nur, wenn dies zur Wahrnehmung berechtigter Interessen des Vermieters erforderlich ist und schützenswerte Belange des Kunden nicht beeinträchtigt werden. Hierbei wird der Vermieter die einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten. Der Kunde kann bei der für ihn zuständigen Stelle (auf Anfrage nennt der Vermieter dem Kunden deren Anschrift) Auskunft über seine ihn betreffenden gespeicherten Daten erhalten.
§ 18 RECHTSWAHL UND GERICHTSSTAND
Der Mietvertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Soweit rechtlich zulässig, im Besonderen für Vollkaufleute, ist Gerichtsstand der Sitz des Vermieters. Der Vermieter ist berechtigt, an einem sonstigen gesetzlich zulässigen Gerichtsstand Klage zu erheben.
§ 19 SONSTIGE BESTIMMUNGEN
19.1 Die Abtretung von Ansprüchen, die den Mieter aus diesem Mietvertrag zustehen, ist ausgeschlossen.
19.2 Eine Änderung des Namens, der Adresse, des Firmennamens oder der Rechtsform des Mieters ist dem Vermieter unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu Ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
19.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Lücke aufweisen, so soll dies die Gültigkeit dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht beeinträchtigen. Vielmehr gilt anstelle der ungültigen oder fehlenden Bestimmung eine solche rechtsgültige Bestimmung als vereinbart, wie sie die Parteien nach dem von ihnen mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verfolgten wirtschaftlichen Zwecke getroffen hätte, wenn Sie den Punkt bedacht hätten.
§ 20 KÜNDIGUNGSFRISTEN
20.1 Büro – 3 Monate zum Monatsende
20.2 Lager bis 50 m² – 14 Tage zum Monatsende
20.3 Lager ab 50 m² – 3 Monate zum Monatsende